Billard-Club Stolberg-Dorff 1965 e. V.




 

Satzung des Billardclub Stolberg-Dorff 1965 e.V.

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Billardclub Stolberg-Dorff 1965“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 52223 Stolberg-Dorff.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Der Zweck des Vereins und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

»  die Ausübung und Förderung des Billardsports, insbesondere der Variante Karambol-Billard

»    die Teilnahme an Wettbewerben der Deutschen Billard Union und ihrer Untergliederungen.

»    Die Förderung des Billardsports im Bereich seiner jugendlichen Mitglieder ist besonderes             Anliegen des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DJK Sportfreunde Dorff, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung ihrer Jugendarbeit zu verwenden haben.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 10. Lebensjahr werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei jugendlichen Antragstellern muss der Antrag eine Einverständniserklärung mindesten eines Erziehungsberechtigten enthalten.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

        a)     Mit dem Tod des Mitglieds;

        b)    Durch freiwilligen Austritt;

        c)     Durch die Streichung von der Mitgliederliste;    

d)    Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied muss durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung  des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5       Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den vollen Jahresbeitrag.

Jugendliche Mitglieder sind in den ersten drei Jahren ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei. Ab dem Beginn des 4. Mitgliedsjahres zahlen jugendliche Mitglieder einen Jahresbeitrag von 50% des vollen Jahresbeitrags.

Die Höhe des Jahresbeitrags und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag und die Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgeschrieben.

Die Mitgliederversammlung kann Umlagen mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn satzungsmäßige Aufgaben nicht aus den vorhandenen Mitteln bestritten werden können. Die Beiträge werden jährlich erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

         a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 7       Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen:

        a)     dem 1. Vorsitzenden

        b)    dem 2. Vorsitzenden

        c)     dem Schriftführer

        d)    dem Kassierer

e)     dem Sportwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abge-gebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Die Wahl wird erst mit der Annahme des Amtes durch den Gewählten wirksam. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, nicht jedoch das Amt der Vorsitzenden mit dem Amt des Kassierers.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten (§26 BGB).

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000.00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8       Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

        1.     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

        2.     Einberufung der Mitgliederversammlung

        3.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

        4.      Erstellung eines Jahresberichts

        5.     Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

6.     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse die den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, müssen vom gesamten Vorstand einstimmig gefasst werden.

§ 9       Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausge-schiedenen. Dies bedarf in jedem Fall der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10      Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Einladung zur Vorstandssitzung muss eine Tages-ordnung enthalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens den Ort und die Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11      Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Aus-übung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll-mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Es ist in jedem Fall an die Weisungen des Mitglieds gebunden, dessen Stimmrecht es wahrnimmt.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

        1.      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

        2.     Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

        3.     Wahl und Abberufung des Vorstandes;

        4.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

        5.     Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie          über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

        6.     Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks;

        7.     Beschlussfassung über Geschäftsordnungen der Vereinsorgane;

8.     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12      Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie muss mindestens enthalten:

        1.     Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

        2.     Genehmigung der Tagesordnung

        3.     Die Feststellung der Beschlussfähigkeit

        4.     Berichte

5.     Den Punkt „Anträge“

Der Wortlaut von Anträgen muss der Einladung als Anhang beigefügt sein.

Eine Minderheit von einem Zehntel der Mitglieder hat das Recht, vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.

 

§ 13      Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Vorstandsneuwahlen bestimmt die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs des 1. Vorsitzenden den Versammlungsleiter. Ist der Wahlgang erfolgt, übernimmt der gewählte 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über ein Rederecht von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder-versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, dass das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei den unter 15jährigen übt in jedem Fall der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§ 14      Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16      Niederschriften zu Mitgliederversammlungen

Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen:

        1.     Tag, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung

        2.     Die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die zugehörigen Abstimmungsergebnisse

3.     Zu jedem Tagesordnungspunkt die Beschreibung der besprochenen Themen.

Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Weise rechtzeitig zuzustellen.

Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Einwendungen und legt diese Beschlüsse der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

§ 17      Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Verein ist aufzulösen, wenn vier Fünftel aller Mitglieder dies beschließen Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 18      Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

 

 

Unterschriften:

 

 

 

 

(Willi Stockem, 1. Vorsitzender)

 

 

 

 

(Hans Emten, 2. Vorsitzender)

 

(c)Copyright by S.I.S.Papenburg / www.on-mouseover.de/templates/
Metamorphosis Design Free Css Templates   
bearbeitetes Design by Billard-Club Stolberg-Dorff 1965 e.V. www.bcdorff.de
"